AGB - Bieler GmbH
1. Präambel
1.1. Soweit in der Folge die männliche Form für die Bezeichnung von Personen benützt wird, bezeichnet diese auch eine Vertragspartnerin, Auftraggeberin oder mehrere Vertragspartner und Auftraggeber von Bieler GmbH.
1.2. Mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regelt Bieler GmbH die Beziehungen zu den Geschäftskunden verbindlich und soweit keine davon abweichenden, individuellen, vertraglichen Regelungen bestehen.
2. Einleitung, Allgemeines
2.1. Bieler GmbH ist eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft; Gesellschafter sind Rudolf Peter Bieler und Anikó Eva Rahel Bieler-Padel, beide Loh 453, 5112 Thalheim; Rudolf P. Bieler ist selbständig erwerbender MAS FHNW in General Management, Betriebswirtschafter HF sowie Ausbilder, HR- und Führungsfachmann mit eidg. Fachausweis; Anikó Bieler ist Physiotherapeutin, Walkinginstruktorin und Beraterin.
2.2. Bieler GmbH arbeitet für Geschäfts- und Privatkunden grundsätzlich im Auftragsverhältnis.
2.3. Bieler GmbH ist auch Anbieter von Ausbildungskursen und offenen Seminare in den Bereichen Führung, Persönlichkeit und Weiterentwicklung.
2.4. Geschäfts- sowie Privatkunden werden in diesen AGV mit „Mandant“ bezeichnet.
2.5. Auf ein Auftragsverhältnis zwischen Bieler GmbH und dem Mandanten kommen grundsätzlich die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) über den Werkvertrag und über den Auftrag, das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) und die in diesem Zusammenhang anwendbaren Bestimmungen des OR und des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zur Anwendung, soweit in der Folge nicht in zulässiger Weise davon abgewichen wird.
2.6. Die vorliegenden AGB bilden integrierender Bestandteil jedes an Bieler GmbH erteilten Auftrages bzw. jedes durch Bieler GmbH durchgeführten Ausbildungskurses bzw. Seminars.
3. Ausschreibung, An- und Abmeldung bei öffentlichen Ausbildungskursen und Seminaren
3.1. Ausbildungskurse und Seminare können im Intranet und via Printmedien ausgeschrieben werden.
3.2. Anmeldungen erfolgen entweder via Mail oder Internet-Formulare sowie schriftlichen Anmeldezettel oder briefliche Mitteilung an Bieler GmbH. Mündliche Anmeldungen sind nichtig.
3.3. Eine getätigte Anmeldung ist mit der Akzeptanz dieser AGB grundsätzlich definitiv und verbindlich.
3.4. Jede Anmeldung wird durch Bieler GmbH schriftlich elektronisch bestätigt.
Bieler GmbH verwendet für elektronische Bestätigungen die vom Kunden angegebene Mail-Adresse. Bieler GmbH übernimmt für die korrekte Übermittlung der Bestätigungs-Mails keine Verantwortung, insbesondere nicht bei falsch angegebenen Mail-Adressen und/oder für Mails, die automatisch beim Empfänger in SPAM- oder Junk-Mail-Ordner weitergeleitet werden.
Es ist Sache der Anmeldenden, die Einstellungen im angegebenen Mail-Account so zu steuern, dass Mails von bildungsprofi.ch empfangen werden können.
3.5. Die in der Anmeldung angegebenen Kontaktdaten sind verbindlich. Änderungen, die nach Versand von Unterlagen, Rechnungen und weiterer Korrespondenz zu nochmaligem Versand führt, werden pro Änderung pauschal mit CHF 15.00 verrechnet.
3.6. Ab- und Ummeldungen lösen grundsätzliche Umtriebskosten von CHF 50.00 aus.
3.7. Abmeldungen sind bis 30 Tage vor dem Kurs bzw. Seminar ohne Kostenfolge möglich.
3.8. Abmeldungen innerhalb weniger als 30 Tagen jedoch bis 10 Tage vor dem Kurs bzw. Seminar werden mit 50% der Brutto-Kurskosten verrechnet.
3.9. Abmeldungen innerhalb weniger als 10 Tagen vor dem Kurs bzw. Seminar werden zu 100% der Brutto-Kurskosten verrechnet.
3.10. Es ist möglich, eine andere Person an Stelle der angemeldeten in den belegten Kurs bzw. Seminar zu schicken. Es werden hierfür keine Kosten verrechnet.
3.11. Bei Belegung eines weiteren Kurses innerhalb von 6 Monaten nach der Abmeldung kann über eine Anrechnung allfälliger Abmeldegebühren verhandelt werden. In der Regel können diese zu 100% angerechnet werden. Ein schriftliches Gesuch des Mandanten ist hierfür zwingend.
3.12. Abmeldungen werden nach Eingang und Verarbeitung durch Bieler GmbH analog AGB 3.4. elektronisch per Mail bestätigt.
4. Kosten und Zahlungskonditionen bei öffentlichen Ausbildungskursen und Seminaren
4.1. Die Kosten für Ausbildungskurse und öffentliche Seminare werden für Bieler GmbH und den Mandanten verbindlich in der Ausschreibung angegeben.
4.2. Bei gleichzeitiger Anmeldung von mind. 5 Personen durch den gleichen Mandanten wird ein Rabatt von 5% pro angemeldete Person gewährt.
4.3. Bei gleichzeitiger Anmeldung von mind. 10 Personen durch den gleichen Mandanten wird ein Rabatt von 10% pro angemeldete Person gewährt.
4.4. Die Kosten werden innerhalb von 20 Tagen nach der Anmeldebestätigung rein netto zur Zahlung fällig.
Ausstehende Zahlungen lösen verbindliche Gebühren aus. Mahnungen kosten CHF 15.00, Betreibungsandrohungen kosten CHF 30.00. Betreibungen werden gemäss Aufwand via Betreibungsamt verrechnet.
5. Entstehung, Umfang und Inhalt eines Auftrages
5.1. Umfang und Inhalt eines Auftrages werden durch gegenseitige Absprache zwischen den Parteien bestimmt und durch Bieler GmbH dem Mandanten schriftlich bestätigt.
5.2. Diese schriftliche Bestätigung ist durch den Mandanten zu berichtigen/ zu ergänzen und innerhalb vereinbarter Frist Bieler GmbH unterzeichnet zurückzusenden oder per Mail zu bestätigen. Andernfalls gilt der Auftrag als nicht erteilt, und beide Parteien sind frei von jeglichen Verpflichtungen.
6. Rechte und Pflichten
6.1. Bieler GmbH ist grundsätzlich befugt, für die Ausführung eines erteilten Auftrages bzw. eines Kurses / Seminars Dritte als Unterbeauftragte beizuziehen, welche unter persönlicher Leitung und Aufsicht von Bieler GmbH stehen.
6.2. Bieler GmbH hat dem Mandanten den Beizug von Dritten als Unterbeauftragte unverzüglich anzuzeigen und sich an Weisungen des Mandanten bezüglich deren Auswahl zu halten.
6.3. Soweit der Mandant Bieler GmbH keine Weisungen betreffend Auswahl von Dritten als Unterbeauftragte erteilt, haftet Bieler GmbH für gehörige Sorgfalt bei deren Wahl und Instruktion.
6.4. Hat Bieler GmbH Dritte als Unterbeauftragte auf Weisung des Mandanten beigezogen, haftet der Mandant für gehörige Sorgfalt bei deren Wahl und Instruktion.
6.5. Soweit Bieler GmbH aus einem Unterauftragsverhältnis Ansprüche entstehen, gehen diese automatisch auf den Mandanten über.
6.6. Der Mandant haftet gegenüber Bieler GmbH für die Kosten, welche ihr aus dem Beizug Dritter als Unterbeauftragte entstehen. Ausgenommen sind pauschal ausgeschriebene Kurse/Seminare.
6.7. Im Rahmen des ihm erteilten Auftrages ist Bieler GmbH ausserdem zur Vertretung des Mandanten gegenüber Dritten ermächtigt. Bieler GmbH ist insbesondere berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Mandanten die zur gehörigen Erfüllung des Auftrages notwendigen Verträge abzuschliessen.
Ausgenommen sind pauschal ausgeschriebene Kurse/Seminare.
6.8. Im Übrigen haftet Bieler GmbH dem Mandanten gegenüber für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (OR, Art 321e Absatz 2, Art 364 Absatz 1 und Art 398 Absatz 1).
6.9. Beinhaltet ein Auftrag die Verpflichtung zur Erstellung eines Werkes und weist dieses Mängel auf, kommen ausserdem die Bestimmungen über die Werkmängelhaftung der Artikel 367ff. OR zur Anwendung.
6.10. Bieler GmbH hat das Recht, Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgrund ungebührlichem oder ungesetzlichem Verhalten gegenüber anderen Teilnehmenden sowie gegenüber der Referierenden im Kurs zu ermahnen oder aus dem Kurs auszuschliessen. Der Ausschluss kann vor oder während eines Kurses erfolgen. Ausgeschlossene können eine schriftliche Begründung bei der Geschäftsleitung einfordern und innerhalb von 48 Stunden schriftlich Einspruch erheben. Erfolgt kein Einspruch innerhalb dieser Zeit, gilt der Ausschluss als anerkannt.
7. Kosten und Zahlungskonditionen bei Aufträgen
7.1. Das Honorar wird grundsätzlich pro Lektion (50 min) abgerechnet.
7.2. Das Bieler GmbH geschuldete Coaching- und Schulungshonorar beträgt pro Lektion:
- bei Aufträgen für reine Fachausbildungen jeglicher Art CHF 250.00 – 350.00
- bei Aufträgen für Kombinationen von Fach- und Führungsausbildungen jeglicher Art
CHF 300.00 – 400.00
- bei Aufträgen für standartisierte Führungsausbildungen und -begleitungen jeglicher Art
CHF 350.00 – 500.00
- bei Aufträgen für individuelle Führungsausbildungen und -begleitungen jeglicher Art ab CHF 400.00
7.3. Die Honorarkosten eines Mandats und separat hierzu die Kosten für Unterbeauftragte sowie weitere Fremdkosten werden dem Mandanten durch Bieler GmbH im Rahmen der schriftlichen Auftragsbestätigung pauschal offeriert.
7.4. Grundsätzlich gelten diese Pauschalofferten als Kostenrahmen, vorbehaltlich unvorhergesehener, weiterer Kosten oder einer wesentlichen Änderung des Umfangs des Mandats in dessen Verlauf.
7.5. Eine voraussichtliche Überschreitung der Pauschalofferte um bis zu 10 % muss dem Mandanten nicht angezeigt werden und gilt als genehmigt.
7.6. Eine voraussichtliche Überschreitung der Pauschalofferte um mehr als 10 % ist dem Mandanten unverzüglich anzuzeigen und bedarf dessen Genehmigung.
7.7. Eine wesentliche Änderung des Umfangs des Auftrages in dessen Verlauf und im Einverständnis beider Parteien, welche eine voraussichtliche Unter- oder Überschreitung der pauschal offerierten Honorarkosten um mehr als 10 % zur Folge hat, verpflichtet Bieler GmbH zu einer neuen Kostenberechnung.
7.8. Kommt ein Auftragsverhältnis mit Bieler GmbH gültig zustande, wird grundsätzlich ein Drittel der pauschal offerierten Honorarkosten mit der Unterzeichnung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Mandanten zur Zahlung fällig.
7.9. Grundsätzlich erstellt Bieler GmbH, nach Beendigung des Auftragsverhältnisses, eine Endabrechnung. Der ihm geschuldete Saldo ist nach 20 Tagen seit Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.
7.10. Bei einem befristeten Auftragsverhältnis von einer geschätzten Dauer von mehr als drei Monaten und bis zu sechs Monaten, sind die pauschal offerierten Honorarkosten zu einem Drittel bei Unterzeichnung der schriftlichen Auftragsbestätigung zur Zahlung fällig. Die weiteren zwei Drittel der pauschal offerierten Honorarkosten sind hernach in entsprechenden monatlichen Raten vorschüssig zu bezahlen.
7.11. Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses erstellt Bieler GmbH eine detaillierte Schlussrechnung. Ein allfälliger Saldo ist der berechtigten Partei innert 20 Tagen seit Rechnungsstellung, bzw. Erhalt der Rechnung, zu vergüten.
7.12. Bei einem befristeten Auftragsverhältnis von mehr als sechs Monaten, oder bei einem unbefristeten Auftragsverhältnis, sind die für eine Dauer von je 6 Monaten pauschal offerierten Honorarkosten in entsprechenden monatlichen Raten vorschüssig zu bezahlen. Es erfolgt eine halbjährliche Abrechnung mit entsprechender Belastung bzw. Gutschrift. Am Ende des Auftragsverhältnisses erfolgt eine detaillierte Gesamtabrechnung. Ein allfälliger Saldo ist der berechtigten Partei innert 20 Tagen seit Rechnungsstellung, bzw. Erhalt der Rechnung, zu vergüten.
7.13. Kosten, welche durch Unterbeauftragung eines Dritten entstehen und weitere Fremdkosten, sind durch den Mandanten bei deren Fälligkeit ohne weiteres zu bezahlen, vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffer 6.3 und 6.4 hiervor, welche dem Mandanten allenfalls ein Rückgriffsrecht auf Bieler GmbH gewährt.
8. Urheberrechte
8.1. 4more, 4more - be clever, Flippige Flips™ und SuperBRAIN™ sind geistiges Eigentum der Bieler GmbH
8.2. Soweit Bieler GmbH für den Mandanten Werke herstellt oder im Rahmen des erteilten Auftrages Rechte an Werken erwirbt, welche unter dem Schutz des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte stehen, verbleiben sämtliche dieser Rechte grundsätzlich bei Bieler GmbH.
8.3. Dem Mandanten ist damit grundsätzlich untersagt, solche Werke ohne das vorgängige Einverständnis der Bieler GmbH zu kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen und zu veräussern oder sonst wie weiter zu verwenden.
Für die Weiterverwendung solcher Werke durch den Mandanten zu kommerziellen Zwecken, kann Bieler GmbH eine angemessene Entschädigung verlangen.
8.4. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung durch den Mandanten verpflichten diesen zur Leistung einer Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 50'000.00.
8.5. Bieler GmbH kann jedoch dem Mandanten die nicht ausschliesslichen oder die ausschliesslichen Nutzungsrechte an den unter Ziffer 1. hiervor genannten Werken für eine beschränkte oder unbeschränkte Dauer ohne oder gegen Erhebung von Gebühren übertragen.
8.6. Eine solche Übertragung bedarf auf jeden Fall einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Ohne eine solche schriftliche Vereinbarung, oder nach Ablauf der vereinbarten, beschränkten Übertragungsdauer, gilt die Bestimmung von Ziffer 8.1. hiervor unverändert.
8.7. Ist Bieler GmbH ein Auftrag gültig erteilt worden, gehen die ausschliesslichen Nutzungsrecht an Werken im Sinne von Ziffer 8.1. hiervor bis zur Beendigung des Auftragsverhältnisses ohne weiteres, das heisst ohne spezielle schriftliche Vereinbarung, auf den Mandanten über.
8.8. Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses, gehen diese Nutzungsrechte ohne weiteres wieder an Bieler GmbH über, es sei denn, die Parteien treffen eine andere Vereinbarung im Sinne von Ziffer 8.2. und 8.4. hiervor.
8.9. Die Übertragung von Nutzungsrechten an Werken, welche unter dem Schutz des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte stehen, durch Bieler GmbH auf den Mandanten, bewirkt nicht die Übertragung der Urheberrechte an sich.
8.10. Im Übrigen gelten die Bestimmungen und im Besonderen die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.
9. Beendigung des Auftragsverhältnisses
9.1. Das Auftragsverhältnis kann von jeder Partei grundsätzlich jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Monats schriftlich und eingeschrieben gekündigt werden. Die andere Partei muss spätestens am Tag vor Beginn der einmonatigen Kündigungsfrist vom Kündigungsschreiben Kenntnis erhalten können. Als Beweis für die Rechtzeitigkeit der Absendung gilt das Datum des Poststempels.
9.2. Handelt es sich jedoch um ein unbefristetes Auftragsverhältnis, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate auf das Ende eines Monates, unter Einhaltung derselben formellen Vorschriften wie unter Ziffer 9.1. hiervor.
9.3. Erfolgt eine solche Kündigung des Auftragsverhältnisses für die andere Partei zur Unzeit, hat die kündigende Partei dieser den dadurch entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen.
9.4. Die Parteien sind auch nach Beendigung eines Auftragsverhältnisses verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der vertraglichen Beziehungen bekannt gewordenen Daten, Geschäftsgeheimnisse, usw. der anderen Partei, soweit diese schützenswert sind, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht zum Schaden der anderen Partei weiter zu verwenden. Verletzungen dieser Treue- und Geheimhaltungspflicht begründen Schadenersatzansprüche der verletzten Partei.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Für sämtliche Streitigkeiten, welche sich aus einem Auftragsverhältnis bzw. infolge eines Ausbildungskurses oder eines öffentlichen Seminars zwischen Bieler GmbH und einem Mandanten ergeben können, gilt ausschliesslich der Gerichtsstand Brugg (CH).
10.2. Diese AGB weisen den Stand vom 1. Mai 2021 auf, sind ab diesem Datum gültig.
Sie ersetzen alle vorangehenden AGB.
Änderungen gegenüber den AGB vom 29.03.2018 sind:
3.5 (neu); 4.4 (erweitert); 6.1 (erweitert); 6.10 (neu)
AGB - apprendo gmbh
Allgemeines
1. Präambel
1.1. Soweit in der Folge die männliche Form für die Bezeichnung von Personen benützt wird, bezeichnet diese auch eine Vertragspartnerin, Auftraggeberin oder mehrere Vertragspartner und Auftraggeber von apprendo gmbh, berufs- und praxisbildner (im Nachfolgenden „apprendo“ genannt).
1.2. Mit den vorliegenden, Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regelt apprendo die Beziehungen zu den Geschäftskunden verbindlich und soweit keine davon abweichenden, individuellen, vertraglichen Regelungen bestehen.
2. Einleitung, Allgemeines
2.1. apprendo gmbh, berufs- und praxisbildner ist eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft; Gesellschafter und Alleininhaber ist Rudolf Peter Bieler, Loh 453, 5112 Thalheim; Rudolf P. Bieler amtet auch als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift.
2.2. apprendo arbeitet für Geschäfts- und Privatkunden grundsätzlich im Auftragsverhältnis.
2.3. Geschäfts- sowie Privatkunden werden in diesen AGB mit „Mandant“ bezeichnet.
2.4. Auf ein Auftragsverhältnis zwischen apprendo und dem Mandanten kommen grundsätzlich die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) über den Werkvertrag und über den Auftrag, das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG), und die in diesem Zusammenhang anwendbaren Bestimmungen des OR und des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), zur Anwendung, soweit in der Folge nicht in zulässiger Weise davon abgewichen wird.
2.5. Die vorliegenden, Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden integrierender Bestandteil jedes an apprendo erteilten Auftrages bzw. jedes durch apprendo durchgeführten Ausbildungskurses bzw. Seminars.
Ausbildungskurse und Seminare
3. Ausschreibung, Rechnung, An- und Abmeldung bei Ausbildungskursen und Seminaren
3.1. Ausbildungskurse und Seminare können im Intranet und via Printmedien ausgeschrieben werden.
3.2. Anmeldungen erfolgen entweder via Mail oder Internet-Formulare sowie schriftlichen Anmeldezettel oder briefliche Mitteilung an apprendo. Mündliche Anmeldungen sind nichtig.
3.3. Eine getätigte Anmeldung ist mit der Akzeptanz dieser AGB grundsätzlich definitiv und verbindlich.
3.4. Jede Anmeldung wird durch apprendo schriftlich elektronisch bestätigt.
apprendo verwendet für elektronische Bestätigungen die vom Kunden angegebene Mail-Adresse. apprendo übernimmt für die korrekte Übermittlung der Bestätigungs-Mails keine Verantwortung, insbesondere nicht bei falsch angegebenen Mail-Adressen und/oder für Mails, die automatisch beim Empfänger in SPAM- oder Junk-Mail-Ordner weitergeleitet werden.
Es ist Sache der Anmeldenden, die Einstellungen im angegebenen Mail-Account so zu steuern, dass Mails von bildungsprofi.ch empfangen werden können.
3.5. Korrespondenz sowie Rechnungsstellung erfolgen grundsätzlich per Mail. Wünscht der Mandant briefliche Korrespondenz, werden pro Versand Gebühren von CHF 5.00 verrechnet.
3.6. Die in der Anmeldung angegebenen Kontaktdaten sind verbindlich. Änderungen, die nach Versand von Unterlagen, Rechnungen und weiterer Korrespondenz zu nochmaligem Versand führt, werden pro Änderung pauschal mit CHF 15.00 verrechnet.
3.7. Ab- und Ummeldungen lösen grundsätzliche Umtriebskosten von CHF 50.00 aus.
Diese Umtriebskosten können auf Gesuch und infolge dringenden Grundes erlassen werden.
3.8. Abmeldungen sind bis 30 Tage vor dem Kurs bzw. Seminar abgesehen von den Umtriebskosten ohne Kostenfolge möglich.
3.9. Abmeldungen innerhalb weniger als 30 Tagen jedoch bis 10 Tage vor dem Kurs bzw. Seminar werden mit 50% der Brutto-Kurskosten verrechnet. Es werden keine zusätzliche Umtriebskosten berechnet.
3.10. Abmeldungen innerhalb weniger als 10 Tagen vor dem Kurs bzw. Seminar werden mit 100% der Brutto-Kurskosten verrechnet. Es werden keine zusätzliche Umtriebskosten berechnet
3.11. Es ist möglich, eine andere Person an Stelle der angemeldeten in den belegten Kurs bzw. Seminar zu schicken. Es werden hierfür ausser den Umtriebskosten keine weiteren Kosten verrechnet.
3.12. Bei Belegung eines weiteren Kurses innerhalb von 6 Monaten nach der Abmeldung kann über eine Anrechnung allfälliger Abmeldegebühren verhandelt werden. In der Regel können diese zu 100% angerechnet werden. Ein schriftliches Gesuch der abmeldenden Partei ist hierfür zwingend.
3.13. Abmeldungen werden nach Eingang und Verarbeitung durch apprendo analog AGB 3.4. elektronisch per Mail bestätigt.
4. Kosten und Zahlungskonditionen bei Ausbildungskursen und öffentlichen Seminaren
4.1. Die Kosten für Ausbildungskurse und öffentliche Seminare werden für apprendo und den Mandanten verbindlich in der Ausschreibung angegeben.
4.2. Bei gleichzeitiger Anmeldung von mind. 5 Personen durch den gleichen Mandanten wird ein Rabatt von 5% pro angemeldete Person gewährt.
4.3. Bei gleichzeitiger Anmeldung von mind. 10 Personen durch den gleichen Mandanten wird ein Rabatt von 10% pro angemeldete Person gewährt.
4.4. Die Kosten werden innerhalb von 20 Tagen nach der Anmeldebestätigung rein netto zur Zahlung fällig.
Ausstehende Zahlungen lösen verbindliche Gebühren aus. Mahnungen kosten CHF 15.00, Betreibungsandrohungen kosten CHF 30.00. Betreibungen werden gemäss Aufwand via Betreibungsamt verrechnet.
Aufträge
5. Entstehung, Umfang und Inhalt eines Auftrages
5.1. Umfang und Inhalt eines Auftrages werden durch gegenseitige Absprache zwischen den Parteien bestimmt und durch apprendo dem Mandanten schriftlich bestätigt.
5.2. Diese schriftliche Bestätigung ist durch den Mandanten zu berichtigen/ zu ergänzen und innerhalb vereinbarter Frist an apprendo unterzeichnet zurückzusenden oder per Mail zu bestätigen. Andernfalls gilt der Auftrag als nicht erteilt, und beide Parteien sind frei von jeglichen Verpflichtungen.
6. Rechte und Pflichten
6.1. apprendo ist grundsätzlich befugt, für die Ausführung eines erteilten Auftrages bzw. eines Kurses / Seminars Dritte als Unterbeauftragte beizuziehen, welche unter persönlicher Leitung und Aufsicht von apprendo stehen. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Lehrkraft / einer bestimmten referierenden Person.
6.2. apprendo hat den Beizug von Dritten als Unterbeauftragte dem Mandanten unverzüglich anzuzeigen und sich an Weisungen des Mandanten, bezüglich deren Auswahl, zu halten.
6.3. Soweit der Mandant apprendo keine Weisungen betreffend Auswahl von Dritten als Unterbeauftragte erteilt, haftet apprendo ihm hieraus für gehörige Sorgfalt bei deren Wahl und Instruktion.
6.4. Hat apprendo Dritte als Unterbeauftragte auf Weisung des Mandanten beigezogen, haftet der Mandant für gehörige Sorgfalt bei deren Wahl und Instruktion.
6.5. Soweit apprendo aus einem Unterauftragsverhältnis Ansprüche entstehen, gehen diese automatisch auf den Mandanten über.
6.6. Der Mandant haftet gegenüber apprendo für die Kosten, welche ihr aus dem Beizug Dritter als Unterbeauftragte entstehen. Ausgenommen sind pauschal ausgeschriebene Kurse/Seminare.
6.7. Im Rahmen eines ihm erteilten Auftrages ist apprendo ausserdem zur Vertretung des Mandanten gegenüber Dritten ermächtigt. apprendo ist insbesondere berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Mandanten die zur gehörigen Erfüllung des Auftrages notwendigen Verträge abzuschliessen. Ausgenommen sind pauschal ausgeschriebene Kurse/Seminare.
6.8. Im Übrigen haftet apprendo dem Mandanten gegenüber für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (OR, Art 321e Absatz 2, Art 364 Absatz 1 und Art 398 Absatz 1).
6.9. Beinhaltet ein Auftrag die Verpflichtung zur Erstellung eines Werkes und weist dieses Mängel auf, kommen ausserdem die Bestimmungen über die Werkmängelhaftung der Artikel 367ff. OR zur Anwendung.
6.10. apprendo hat das Recht, Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgrund ungebührlichem oder ungesetzlichem Verhalten gegenüber anderen Teilnehmenden sowie gegenüber der Referierenden im Kurs zu ermahnen oder aus dem Kurs auszuschliessen. Der Ausschluss kann vor oder während eines Kurses erfolgen. Ausgeschlossene können eine schriftliche Begründung bei der Geschäftsleitung einfordern und innerhalb von 48 Stunden schriftlich Einspruch erheben. Erfolgt kein Einspruch innerhalb dieser Zeit, gilt der Ausschluss als anerkannt.
7. Kosten und Zahlungskonditionen bei Aufträgen
7.1. Das Honorar wird grundsätzlich pro Lektion (45 – 50 min) abgerechnet.
7.2. Das apprendo geschuldete Coaching- und Schulungshonorar beträgt pro Lektion:
- bei Aufträgen für Fachausbildungen und -begleitungen jeglicher Art CHF 250.00 bis 350.00
- bei Aufträgen für Führungsausbildungen und -begleitungen jeglicher Art CHF 350.00 bis 500.00
- bei Aufträgen für Kombinationen obiger Ausführungen CHF 300.00 bis 450.00
7.3. Die Honorarkosten eines Mandats und separat hierzu die Kosten für Unterbeauftragte sowie weitere Fremdkosten werden dem Mandanten durch apprendo im Rahmen der schriftlichen Auftragsbestätigung pauschal offeriert.
7.4. Grundsätzlich gelten diese Pauschalofferten als Kostenrahmen, vorbehaltlich unvorhergesehener, weiterer Kosten oder einer wesentlichen Änderung des Umfangs des Mandats in dessen Verlauf.
7.5. Eine voraussichtliche Überschreitung der Pauschalofferte um bis zu 10 % muss dem Mandanten nicht angezeigt werden und gilt als genehmigt.
7.6. Eine voraussichtliche Überschreitung der Pauschalofferte um mehr als 10 % ist dem Mandanten unverzüglich anzuzeigen und bedarf dessen Genehmigung.
7.7. Eine wesentliche Änderung des Umfangs des Auftrages in dessen Verlauf und im Einverständnis beider Parteien, welche eine voraussichtliche Unter- oder Überschreitung der pauschal offerierten Honorarkosten um mehr als 10 % zur Folge hat, verpflichtet apprendo zu einer neuen Kostenberechnung.
7.8. Kommt ein Auftragsverhältnis mit apprendo gültig zustande, wird grundsätzlich ein Drittel der pauschal offerierten Honorarkosten mit der Unterzeichnung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Mandanten zur Zahlung fällig.
7.9. Grundsätzlich erstellt apprendo nach Beendigung des Auftragsverhältnisses eine Endabrechnung.
Der geschuldete Saldo ist innert 20 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.
7.10. Bei einem befristeten Auftragsverhältnis von einer geschätzten Dauer bis zu drei Monaten, gelten dieselben Bedingungen wie nach Ziffer 7.3. hiervor.
7.11. Bei einem befristeten Auftragsverhältnis von einer geschätzten Dauer von mehr als drei Monaten und bis zu sechs Monaten, sind die pauschal offerierten Honorarkosten zu einem Drittel bei Unterzeichnung der schriftlichen Auftragsbestätigung zur Zahlung fällig. Die weiteren zwei Drittel der pauschal offerierten Honorarkosten sind hernach in entsprechenden monatlichen Raten vorschüssig zu bezahlen.
7.12. Nach oder bei Beendigung des Auftragsverhältnisses erstellt apprendo eine detaillierte Schlussrechnung. Ein allfälliger Saldo ist der berechtigten Partei innert 20 Tagen nach Rechnungsstellung bzw. Erhalt der Rechnung zu vergüten.
7.13. Bei einem befristeten Auftragsverhältnis von mehr als sechs Monaten oder bei einem unbefristeten Auftragsverhältnis sind die für eine Dauer von je 6 Monaten pauschal offerierten Honorarkosten in entsprechenden monatlichen Raten vorschüssig zu bezahlen. Es erfolgt eine halbjährliche Abrechnung mit entsprechender Belastung bzw. Gutschrift. Am Ende des Auftragsverhältnisses erfolgt eine detaillierte Gesamtabrechnung. Ein allfälliger Saldo ist der berechtigten Partei innert 20 Tagen nach Rechnungsstellung bzw. Erhalt der Rechnung zu vergüten.
7.14. Kosten, welche durch Unterbeauftragung eines Dritten entstehen und weitere Fremdkosten sind durch den Mandanten bei deren Fälligkeit ohne weiteres zu bezahlen, vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffer 6.3 und 6.4 hiervor, welche dem Mandanten allenfalls ein Rückgriffsrecht auf apprendo gewährt.
8. Urheberrechte
8.1. Soweit apprendo für den Mandanten Werke herstellt oder im Rahmen des erteilten Auftrages Rechte an Werken erwirbt, welche unter dem Schutz des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte stehen, verbleiben sämtliche dieser Rechte grundsätzlich bei apprendo.
8.2. Dem Mandanten ist damit grundsätzlich untersagt, solche Werke ohne das vorgängige Einverständnis der apprendo zu kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen und zu veräussern oder sonst wie weiter zu verwenden.
Für die Weiterverwendung solcher Werke durch den Mandanten zu kommerziellen Zwecken, kann apprendo eine angemessene Entschädigung verlangen.
8.3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung durch den Mandanten verpflichten diesen zur Leistung einer Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 50'000.00.
8.4. apprendo kann jedoch dem Mandanten die nicht ausschliesslichen oder die ausschliesslichen Nutzungsrechte an den unter Ziffer 1. hiervor genannten Werken für eine beschränkte oder unbeschränkte Dauer ohne oder gegen Erhebung von Gebühren übertragen.
8.5. Eine solche Übertragung bedarf auf jeden Fall einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Ohne eine solche schriftliche Vereinbarung oder nach Ablauf der vereinbarten, beschränkten Übertragungsdauer, gilt die Bestimmung von Ziffer 8.1. hiervor unverändert.
8.6. Ist apprendo ein Auftrag gültig erteilt worden, gehen die ausschliesslichen Nutzungsrecht an Werken im Sinne von Ziffer 8.1. hiervor bis zur Beendigung des Auftragsverhältnisses ohne weiteres, das heisst ohne spezielle schriftliche Vereinbarung, auf den Mandanten über.
8.7. Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses gehen diese Nutzungsrechte ohne weiteres wieder an apprendo über, es sei denn, die Parteien treffen eine andere Vereinbarung im Sinne von Ziffer 8.2. und 8.4. hiervor.
8.8. Die Übertragung von Nutzungsrechten an Werken, welche unter dem Schutz des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte stehen, durch apprendo auf den Mandanten, bewirkt nicht die Übertragung der Urheberrechte an sich.
8.9. Im Übrigen gelten die Bestimmungen und im Besonderen die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.
9. Beendigung des Auftragsverhältnisses
9.1. Das Auftragsverhältnis kann von jeder Partei grundsätzlich jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Monats schriftlich und eingeschrieben gekündigt werden. Die andere Partei muss spätestens am Tag vor Beginn der einmonatigen Kündigungsfrist vom Kündigungsschreiben Kenntnis erhalten können. Als Beweis für die Rechtzeitigkeit der Absendung gilt das Datum des Poststempels.
9.2. Handelt es sich jedoch um ein unbefristetes Auftragsverhältnis, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate auf das Ende eines Monates unter Einhaltung derselben formellen Vorschriften wie unter Ziffer 9.1. hiervor.
9.3. Erfolgt eine solche Kündigung des Auftragsverhältnisses für die andere Partei zur Unzeit, hat die kündigende Partei dieser den dadurch entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen.
9.4. Die Parteien sind auch nach Beendigung eines Auftragsverhältnisses verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der vertraglichen Beziehungen bekannt gewordenen Daten, Geschäftsgeheimnisse, usw. der anderen Partei, soweit diese schützenswert sind, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht zum Schaden der anderen Partei weiter zu verwenden. Verletzungen dieser Treue- und Geheimhaltungspflicht begründen Schadenersatzansprüche der verletzten Partei.
Verschiedenes
10. Salvatorische Klausel
10.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach einem Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die AGB als lückenhaft erweisen.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Für sämtliche Streitigkeiten, welche sich aus einem Auftragsverhältnis bzw. infolge eines Ausbildungskurses oder eines öffentlichen Seminars zwischen apprendo und einem Mandanten ergeben können, gilt ausschliesslich der Gerichtsstand Brugg (CH).
11.2. Diese AGB weisen den Stand vom 3. November 2021 auf und sind ab diesem Datum gültig.
Sie ersetzen alle vorangehenden AGB.
Änderungen gegenüber den AGB vom 01.05.2021 sind:
Abschnittstitel eingefügt; 3.5 (neu); alle ehem. 3.5 und höher um einen Zähler erhöht;
3.6.(erweitert: Wort "Rechnung" eingefügt)